RECHTSVORSCHRIFTEN

Ist es möglich, einen Polyesterpool ohne Baugenehmigung zu bauen?

Dienstag 14 März 2023

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Der Pool (*) gilt als „Gebäude“ und kann je nach Fall ein Baugenehmigungsverfahren erfordern.

Im besonderen Fall von Becken mit einer Fläche von 10 m2 oder weniger ist keine Baugenehmigung erforderlich, es sei denn, das Grundstück gehört zu einem geschützten Gebiet.
Bitte beachten Sie: Einige lokale Bebauungspläne (B-Plan) können spezifische Einschränkungen auferlegen.
Auch wenn Sie keine Baugenehmigung benötigen, um Ihren Pool zu bauen, müssen Sie dennoch die Sicherheitsvorschriften einhalten und Ihren Pool mit Sicherheitsvorrichtungen gegen Ertrinken ausstatten.

Wenn die Fläche des Pools zwischen 10 m2 und 100 m2 liegt, müssen Sie eine vorherige Erklärung abgeben (von der Baugenehmigung zu unterscheiden). Sie müssen einen Antrag bei der Gemeindeverwaltung stellen, zu dem Ihr Grundstück gehört, und zwar mit demFormular Cerfa Nr.13703*02.

Die Baugenehmigung ist nur für Polyesterpools mit einer Fläche von mehr als 100 m2 erforderlich. Sie müssen die Baugenehmigung bei der Gemeindeverwaltung mit dem Formular Cerfa Nr.13406*03 beantragen.

Aus diesen Verfahren und zunehmenden Verkleinerung von Privatgärten ergibt sich eine immer größere Beliebtheit für Minipools, die weder eine Baugenehmigung noch eine vorherige Bauanmeldung erfordern.

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